HATTEN SIE SCHON EINMAL BAULICHE PROBLEME IN IHRER INMOBILIE?
Leider kommt es immer häufiger vor, dass beim Erwerb einer Immobilie in Spanien der Bauträger oder Verkäufer diese mit bestimmten Baumängeln übergibt, die zum Zeitpunkt der Zahlung und des Einzugs in die Immobilie nicht auf den ersten Blick sichtbar sind, oder selbst wenn sie es sind, sind diese schwerwiegender als ursprünglich vorgesehen, was zu einer Situation von Stress und offensichtlichen Unannehmlichkeiten führt.
Zu diesem Zweck gibt es in Spanien verschiedene Vorschriften zum Schutz des Käufers und Verbrauchers in dieser Hinsicht. Es ist sehr wichtig, so schnell wie möglich Ansprüche gegen den Bauträger/Verkäufer oder sogar gegen die am Bau beteiligten Bauunternehmer, Architekten, technische Architekten usw. geltend zu machen und dabei auch deren jeweilige Versicherungsgesellschaften einzubeziehen, um die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche nicht zu verletzen und die Einziehung der entsprechenden Entschädigung sicherzustellen.
Im Allgemeinen kann man sich auf das Bürgerliche Gesetzbuch berufen, um Bauschäden geltend zu machen; besonders zu beachten sind dabei die Artikel 1124 und 1101, wo man direkt gegen den Projektträger vorgehen kann. Ebenso können die in Art. 17 des LOE (wenn alle Bauunternehmer betroffen sind) oder im Allgemeinen Gesetz über Verbraucher und Nutzer vorgesehenen Maßnahmen ergriffen werden.
ANBEI DIE WICHTIGSTEN VORSCHRIFTEN, IHR ANWENDUNGSBEREICH UND DIE GESETZLICHEN FRISTEN:
Der Erwerber einer Immobilie kann den Bauträger als integralen Bestandteil des Vertrags wegen Vertragsverletzung in Anspruch nehmen:
- A) Die "Restitution in natura", d.h. dass der Bauträger alle Mängel, die nicht hätten bestehen dürfen, auf eigene Kosten behebt.
- B) Die "Entschädigung durch Äquivalenz", d. h., dass der Käufer der Immobilie, sobald er das Vertrauen in den Projektträger verloren hat, von diesem den Betrag der Reparaturen und Mängel sowie die entsprechenden gesetzlichen Zinsen, den moralischen Schaden und andere Kosten (Anwaltskosten, Schäden anderer Art usw.) verlangt.
Die Frist für die Ausübung dieser Klage läuft 5 Jahre nach der Übergabe der Wohnung ab:
Diese Klage ist die ratsamste von allen, da der Verbraucher viel mehr Ansprüche geltend machen kann und die Verjährungsfrist länger ist, obwohl der Anspruch nur an den Projektträger gerichtet werden kann (in diesem Fall muss sichergestellt sein, dass dieser auch zahlungsfähig ist).
Die Artikel 17 und 18 dieses Gesetzes regeln das System der Garantien sowie die Verantwortlichkeiten der am Bauprozess beteiligten Personen.
In dieser Norm wird die Differenzierung der Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der am Bauprozess Beteiligten klar festgelegt.
Der Unterschied zur Klage auf der Grundlage der Artikel 1101 und 1124 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht darin, dass nur materielle Bauschäden durch dieses Gesetz geltend gemacht werden können, nicht aber andere Arten von Schadenersatz, wie z. B. moralischer Schadenersatz für die erlittenen Unannehmlichkeiten; der Vorteil besteht jedoch darin, dass alle Bauunternehmer, Architekten, usw. sowie ihre jeweiligen Versicherungsgesellschaften einbezogen werden können.
Fristen:
- 10 Jahre (Zehn-Jahres-Haftung) für Schäden, die durch Mängel am Fundament oder an anderen Bauteilen verursacht werden und die Festigkeit und Stabilität des Gebäudes gefährden.
- 3 Jahre für Schäden, die durch Fehler oder Mängel an Bauelementen oder Anlagen verursacht wurden, die nicht den Anforderungen der Bewohnbarkeit entsprechen.
- 1 Jahr, so haftet der Bauträger/Bauherr auch für Schäden bei der Ausführung, die die Fertigstellung oder den Abschluss der Arbeiten innerhalb eines Jahres beeinträchtigen.
Es ist wichtig, dass der Verbraucher die Mängel innerhalb des ersten Jahres meldet, um sich rechtlich 2 weitere Jahre zu "gewährleisten", in denen die Gewährleistungsfristen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes beginnen würden.
In diesem Fall handelt es sich um Bauschäden, und insbesondere in den Art. 147 bis 149 ist festgelegt, dass die Haftung für Baumängel vom gewerbsmäßig handelnden Bauträger verlangt werden kann, wobei unter Bauträger derjenige zu verstehen ist, der diese Tätigkeit beruflich ausübt, und sofern der Schaden nicht durch andere Gesetze ersetzt wird.
Dabei handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Haftung des Bauherrn und des Bauträgers für Schäden, die den Nutzern bei der ordnungsgemäßen Nutzung der Wohnung entstehen und die nicht durch eine spezielle gesetzliche Regelung ausgeglichen werden können. Die verschuldensunabhängige Haftung dieses Artikels ist auf Sach- und Personenschäden beschränkt, die nicht durch die LOE abgedeckt sind.
Fristen: Das Gleiche wie in den vorherigen Abschnitten.
Kurz gesagt, und je nach den Umständen, der Käufer-Verbraucher einer Immobilie, haben Sie im Prinzip 3 Möglichkeiten, Ihre entsprechende Entschädigung zu beantragen. Das spanische Recht ermöglicht es Ihnen, Ihre Rechte wahrzunehmen und ein sehr zufriedenstellendes Ergebnis zu erzielen.